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VersicherungsaufsichtsgesetzVerweise

§ 317

Pfleger im Insolvenzfall

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur Wahrung ihrer Rechte nach den §§ 315 und 316 einen Pfleger zu bestellen.
2Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Insolvenzgericht.
(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Sicherungsvermögens festzustellen sowie die Ansprüche der Versicherten zu ermitteln und anzumelden.
(3) 1Der Pfleger hat die Versicherten, soweit möglich, vor der Anmeldung anzuhören, sie nach der Anmeldung von dieser zu benachrichtigen und ihnen auf Verlangen auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die für ihre Ansprüche erheblich sind.
2Das Recht des einzelnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzumelden, bleibt unberührt.
3Soweit die Anmeldung des Versicherten von der des Pflegers abweicht, gilt, bis die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die für den Versicherten günstiger ist.
(4) Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger die Einsicht in alle Bücher und Schriften des Schuldners zu gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Sicherungsvermögens nachzuweisen.
(5) 1Der Pfleger kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.
2Die ihm zu erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem Sicherungsvermögen zur Last.
(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde anzuhören.