1.
die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
2.
Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß
§ 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger.
(2) 1Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
Fußnote