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MarkenverordnungVerweise

§ 27

Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register

MarkenV

Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31 und 34a bis 34c bezeichneten Angaben.
(4) 1Der erstmaligen Veröffentlichung einer eingetragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen.
2Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird.
3Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam erfolgen.