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MaSanV

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung vom 12. März 2020 (BGBl. I S. 644), die durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Im Sanierungsplan ist darzustellen, wie die Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden.
2Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen.
3Für die befreiten Institute entfällt die Darstellung der marktbasierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2.
4Zunächst sind Indikatoren aus der Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen.
5Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch andere Indikatoren gewählt werden.
(2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Kategorien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden.
(4) 1Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroökonomische Entwicklungen beobachtet und bewertet, die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können.
2Sofern marktbasierte Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 entsprechend.