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GVG

Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen.
2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
3Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
4Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.