1Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren.
2Die Schöffen stimmen vor den Richtern.
3Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst.
4Zuletzt stimmt der Vorsitzende.