1.
2.
3.
4.
5.
Staatsangehörigkeit.
1.
bei Vereinigungen nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus
der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte,
der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder
der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners,
2.
bei Rechtsgestaltungen nach
§ 21 und rechtsfähigen Stiftungen aus einer der in
§ 3 Absatz 3 aufgeführten Funktionen.