(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
3An die Stelle des
§ 93 Absatz 3 des Aktiengesetzes tritt die Vorschrift des Absatzes 2.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz
1.
der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,
2.
das Vereinsvermögen verteilt wird,
3.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind oder
4.
Kredit gewährt wird.