1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt
§ 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.