(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des
§ 99 Abs. 2 und des
§ 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des
§ 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.