(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (
§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (
§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (
§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (
§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (
§ 13) sind entsprechend anzuwenden.