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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist

(1) 1Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden.
2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) 1Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
4Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
2Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.